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Negative Bewertungen im Internet – zwischen Meinungsfreiheit und Rufschutz

18. April 2025

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Was dürfen Kunden im Internet sagen – und was nicht? Online-Bewertungen können Existenzen gefährden. Doch wann ist eine schlechte Bewertung zulässig und wann überschreitet sie die Grenze zur rechtswidrigen Rufschädigung? Wir klären auf, wie das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmensschutz rechtlich einzuordnen ist.

Meinungsfreiheit schützt auch Kritik – aber nicht alles

Grundsätzlich sind auch scharfe und unangenehme Äußerungen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt. Negative Bewertungen wie
„Ich war enttäuscht vom Service – nie wieder!“
stellen eine zulässige Meinungsäußerung dar – auch wenn sie geschäftsschädigend wirken.

Doch: Die Meinungsfreiheit hat Grenzen. Und diese werden gerade in Bewertungen im Internet regelmäßig überschritten.

Wann wird eine Bewertung rechtswidrig?

Rechtswidrig sind Bewertungen dann, wenn sie:

  • Beleidigendherabwürdigend oder ehrverletzend sind
  • Unwahre Tatsachen behaupten, z. B.: „Das Unternehmen betrügt“, obwohl keine Belege existieren
  • Keinen Kundenkontakt hatten, z. B. bei Fake-Bewertungen oder Racheaktionen
  • Schmähkritik enthalten, also keine sachliche Auseinandersetzung, sondern reine Herabsetzung

Gerichte nehmen dabei eine Einzelfallprüfung und Abwägung vor – zwischen dem Recht des Unternehmens auf Schutz seiner Reputation und dem Recht des Bewertenden auf freie Meinungsäußerung.

Vorsicht: Nicht jede Kritik ist rechtswidrig

Nicht alles, was unangenehm ist, ist gleich unzulässig. Eine rechtliche Prüfung sollte daher stets verhältnismäßig und differenziert erfolgen. Zu aggressives Vorgehen kann das Unternehmen sogar in ein schlechtes Licht rücken. Ein interessanter Aspekt im Zusammenhang mit negativen Bewertungen ist der Streisand-Effekt – ein Phänomen, bei dem der Versuch, etwas zu unterdrücken oder zu verbergen, dazu führt, dass die Aufmerksamkeit noch weiter darauf gelenkt wird. Der Name geht auf einen Vorfall mit der US-Sängerin Barbra Streisand zurück, die versuchte, Fotos von ihrer Villa zu löschen, was in der Folge zu einer noch größeren Verbreitung des Bildes führte. Im Kontext von Online-Bewertungen bedeutet das: Wenn ein Unternehmen auf eine kritische, aber zulässige Bewertung mit einem aggressiven rechtlichen Vorgehen reagiert – etwa durch eine Abmahnung oder Klage – kann dies unbeabsichtigt die Aufmerksamkeit auf den Vorfall lenken und die negative Bewertung sogar verstärken. In den sozialen Medien wird schnell über solche Auseinandersetzungen gesprochen, was oft zu einer größeren Reichweite und somit zu einer verstärkten Schädigung des Rufs führen kann.

Deshalb ist es wichtig, nicht jede negative Bewertung sofort als Angriff auf die eigene Reputation zu werten und zu reagieren. Vielmehr sollten Unternehmen differenziert und bedacht handeln, um nicht in den Streisand-Effekt zu geraten.

Fazit: Meinungsfreiheit ist wichtig – aber nicht grenzenlos

Unternehmen müssen negative Bewertungen nicht einfach hinnehmen – vor allem dann nicht, wenn diese unwahr oder beleidigend sind. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo das Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Unser Tipp: Lassen Sie jede Bewertung einzeln prüfen, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Unsere Kanzlei berät Sie fundiert und effizient beim Schutz Ihrer Online-Reputation.

Wenn Sie mit negativen Bewertungen kämpfen und rechtliche Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Unsere Kanzlei ist auf den Schutz vor rufschädigenden Bewertungen spezialisiert und berät Sie umfassend zu den besten rechtlichen Schritten. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung!

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